VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.01.2025
11 S 1551/24
Normen:
RVG § 32; RVG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6290/24

Beschwerde der Prozessvertretung mit dem Ziel der Änderung einer Kostenfestsetzung hinsichtlich der anwaltlichen Verfahrensgebühr; Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten im Kostenfestsetzungsverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2025 - Aktenzeichen 11 S 1551/24

DRsp Nr. 2025/867

Beschwerde der Prozessvertretung mit dem Ziel der Änderung einer Kostenfestsetzung hinsichtlich der anwaltlichen Verfahrensgebühr; Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten im Kostenfestsetzungsverfahren

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens besteht eine Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten nur dann, wenn diesem persönlich durch den Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten auferlegt wurden oder er ansonsten eine eigene, ihn unmittelbar treffende Beschwer aus der Entscheidung über die Erinnerung geltend machen kann. Zwischen der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 und derjenigen in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG besteht kein Ausschlussverhältnis. Bei der Anrechnung der Hälfte einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG ist die Geschäftsgebühr in der vollen Höhe zugrundezulegen, in der sie entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn die für die Anrechnung maßgebende Geschäftsgebühr selbst nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG der Anrechnung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 5. wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. werden zurückgewiesen.