OLG Köln - Beschluss vom 03.08.2023
15 W 66/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 86/22

Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 15 W 66/23

DRsp Nr. 2024/13526

Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Streitwerts in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Wert schematisch festzusetzen ist, sobald einem Antrag greifbare Bezifferungen der geltend gemachten Ansprüche fehlen. Vielmehr sind auch in solchen Fällen in erster Linie die Interessen der Parteien und die Bedeutung der Sache zu gewichten, wobei insbesondere das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden darf.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2.6.2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Köln vom 31.5.2023 (28 O 86/22) wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird von Amts wegen abgeändert und auf 3.500 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe