LAG Hamm - Beschluss vom 22.11.2024
8 Ta 214/24
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2199/22

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts

LAG Hamm, Beschluss vom 22.11.2024 - Aktenzeichen 8 Ta 214/24

DRsp Nr. 2025/115

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts

Ist im Rahmen einer Konkurrentenklage zugleich über einen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden, der auf den vollständigen Ersatz gegenwärtigen und künftigen Schadens bei anderweitiger Besetzung der Stelle gerichtet ist, so besteht zwischen den Klagebegehren auch unter Berücksichtigung des kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs keine Identität des wirtschaftlichen Interessses.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11. Juni 2024 sowie von Amts wegen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld ebenfalls vom 11. Juni 2024 - 2 Ca 2199/22 - abgeändert. Der Gebührenstreitwert wird auf 38.565,27 EURO festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für ein durch streitiges Urteil entschiedenes Klageverfahren erster Instanz.

I.