Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. September 2024 -
I.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gestritten. Die Klägerin hat in der Klageschrift einen Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag formuliert. Das Arbeitsgericht hat nach Abschluss eines Vergleichs auf Antrag der Klägervertreter den Gegenstandswert mit Beschluss vom 24. September 2024 auf 11.574,99 Euro (Vierteljahreseinkommen) festgesetzt. Für den hilfsweise geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag hat es den Ansatz eines Betrages abgelehnt.
Die Klägervertreter haben gegen den ihnen am 17. Oktober 2024 zugestellten Beschluss mit einem am 31. Oktober 2024 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass nach der nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Kassel der als Hilfsantrag geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag auch dann regelmäßig nach Abschluss eines Vergleichs zu berücksichtigen sei, wenn der Vergleich insoweit keine besondere Regelung enthalte.
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