SchlHOLG - Beschluss vom 13.03.2025
1 W 16/24
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 10.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 38/24

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 13.03.2025 - Aktenzeichen 1 W 16/24

DRsp Nr. 2025/6683

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 10.12.2024 (Az. 11 O 38/24) dahingehend abgeändert, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) gemäß § 33 RVG auf 33.625,00 € festgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter der Nebenintervenientin zu 1) in dem zwischen den Erwerbern einer Eigentumswohnung und einem Bauträger geführten Rechtsstreit über Mängel an einem Parkettboden. Der Parkettboden wurde von der Nebenintervenientin zu 2) als Subunternehmerin der Nebenintervenientin zu 1) verlegt. Die Nebenintervenientin zu 1) baute als Generalunternehmerin für die Beklagte die Wohnung. Beide Nebenintervenientinnen waren dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.