1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 10.12.2024 (Az.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer ist Prozessbevollmächtigter der Nebenintervenientin zu 1) in dem zwischen den Erwerbern einer Eigentumswohnung und einem Bauträger geführten Rechtsstreit über Mängel an einem Parkettboden. Der Parkettboden wurde von der Nebenintervenientin zu 2) als Subunternehmerin der Nebenintervenientin zu 1) verlegt. Die Nebenintervenientin zu 1) baute als Generalunternehmerin für die Beklagte die Wohnung. Beide Nebenintervenientinnen waren dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
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