OLG Naumburg - Beschluss vom 15.10.2024
9 W 37/24
Normen:
RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 389/24

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Streitwertfestsetzung in einem Masseverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 9 W 37/24

DRsp Nr. 2025/1606

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Streitwertfestsetzung in einem Masseverfahren

1. Das Oberlandesgericht kann im Beschwerdeverfahren den vom Landgericht festgesetzten Streitwert, entgegen dem Ziel der Beschwerde diesen heraufzusetzen, von Amts wegen herabsetzen. 2. In Masseverfahren ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, ob die Klaganträge nur der Anreicherung des Prozessstoffs, ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei, dienen.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 26. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf 3.100 EUR festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz in Höhe von 3.500 EUR, die sie als zu niedrig erachten.

In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus der DSGVO geltend gemacht.

1. 2. 3. 4.