VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.09.2024
9 S 960/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32;
Fundstellen:
RENOpraxis 2024, 272
VRR 2024, 5
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 940/24

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 9 S 960/24

DRsp Nr. 2024/12843

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis

Der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, richtet sich nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns und beträgt mindestens 15.000,- EUR (im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 3; a.A. BayVGH, Beschluss vom 16.03.2012 - 11 C 12.360 -, juris Rn. 9).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2024 - 10 K 940/24 - geändert.

Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 7.550,86 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG in der Beschwerdeinstanz der Senat (vgl. Laube in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: Juli 2024, § 66 GKG Rn. 257, 259).