Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2024 -
Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 7.550,86 EUR festgesetzt.
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG in der Beschwerdeinstanz der Senat (vgl. Laube in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: Juli 2024, § 66 GKG Rn. 257, 259).
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