OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.01.2026
18 WF 72/24
Normen:
FamGKG § 20;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 29.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 77/20

Beschwerde einer Klagepartei gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Nichterhebung eines Teils der Sachverständigenkosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2026 - Aktenzeichen 18 WF 72/24

DRsp Nr. 2026/3241

Beschwerde einer Klagepartei gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Nichterhebung eines Teils der Sachverständigenkosten

Eine Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt daher nur in Betracht, wenn ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler festgestellt wird oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt wurde. Dazu muss das verfahrensrechtliche Vorgehen des Gerichts von der Sache her nicht mehr verständlich sein. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Information über eine erfolgte Einigung der Beteiligten dem wenige Wochen zuvor beauftragten Sachverständigen erst zwei Wochen später weitergeleitet wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Villingen-Schwenningen vom 29.12.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung der Schlusskostenrechnung vom 24.07.2023 werden die Gerichtskosten auf 721,83 € festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 20;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Nichterhebung eines Teils der Sachverständigenkosten.