OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.12.2024
20 UF 47/24
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 11;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 186/23

Beschwerde einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes gegen die interne Teilung eines bei ihr als Versorgungsträger bestehenden Anrechts sowie eines weiteren gleichartigen Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 20 UF 47/24

DRsp Nr. 2025/297

Beschwerde einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes gegen die interne Teilung eines bei ihr als Versorgungsträger bestehenden Anrechts sowie eines weiteren gleichartigen Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger

Gleichartigkeit von Anrechten aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes Anrechte aus der Pflichtversicherung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes und des kirchlichen Dienstes sind gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG, obwohl Unterschiede bei ihrer Finanzierung in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (hier: im Umlageverfahren finanziertes Anrecht bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie im Kapitaldeckungsverfahren finanziertes Anrecht bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse - entgegen OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29.05.2019 - 8 UF 104/17 - und vom 18.01.2022 - 6 UF 238/17).

Tenor

1. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidelberg vom 07.03.2024, Aktenzeichen 38 F 186/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst: