LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2024
26 Ta (Kost) 6073/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 116/2024
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 2277/23

Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen die Berechnung des Gegenstandswerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6073/23

DRsp Nr. 2024/2107

Beschwerde eines Arbeitnehmers gegen die Berechnung des Gegenstandswerts

Legt die Partei selbst sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ein, bestimmt sich der Lauf der Beschwerdefrist daher nach dem Zeitpunkt der Zustellung bei ihr; die Zustellung des Beschlusses an den antragstellenden Rechtsanwalt ist ohne Bedeutung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. August 2023 - 55 Ca 2277/23 - abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 36.487,66 Euro sowie für den Vergleich - unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe 26.483,37 Euro - auf 62.971,03 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im eigenen Namen gegen die Berechnung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht.