KG - Beschluss vom 19.10.2023
22 W 38/23
Normen:
HGB § 16 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2024, 974
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 25051

Beschwerde eines ehemaligen Kommanditisten einer KG wegen der Eintragung eines Vermerks im Handelsregister zum Übergang einer Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen

KG, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 22 W 38/23

DRsp Nr. 2024/14885

Beschwerde eines ehemaligen Kommanditisten einer KG wegen der Eintragung eines Vermerks im Handelsregister zum Übergang einer Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen

1. Eine Löschung der Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Handelsregister hat nicht zu erfolgen, wenn sich diese nicht als sachlich unrichtig darstellt. Zu beachten ist hierbei, dass bei der Löschung gegenüber der Anmeldung ein stark eingeschränktes Prüfungsrecht des Handelsregisters besteht, welches dazu führt, dass die Löschung einer Eintragung nur dann erfolgen darf, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der sachlichen Unrichtigkeit ist der, in dem über die Löschung zu entscheiden ist. 3. Im Übrigen steht die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamFG nur demjenigen zu, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist.