OVG Saarland - Beschluss vom 10.09.2025
2 E 121/25
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2026, 83
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1274/25

Beschwerde gegen den Kostenansatz in einer gerichtlichen Kostenrechnung

OVG Saarland, Beschluss vom 10.09.2025 - Aktenzeichen 2 E 121/25

DRsp Nr. 2025/13326

Beschwerde gegen den Kostenansatz in einer gerichtlichen Kostenrechnung

1. Ein Verhinderungsvermerk im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO bewirkt, dass auf die Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheidung durch das verhinderte Mitglied des gerichtlichen Spruchkörpers, das an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat, verzichtet werden darf. 2. Ein Verhinderungsvermerk ist formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und den Hinderungsgrund angibt. 3. Fehlt die Angabe des Verhinderungsgrundes, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO also den wirksamen Verzicht auf die Unterzeichnung des verhinderten Mitgliedes des Spruchkörpers nur, wenn tatsächlich ein Verhinderungsgrund vorliegt. 4. Im Falle einer Abordnung an eine Behörde ist eine Richterin zwar nicht rechtlich an der Unterzeichnung einer zuvor durch die Kammer getroffenen Entscheidung gehindert, jedoch sind regelmäßig tatsächliche Hinderungsgründe anzuerkennen. 5. Wird durch das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Urteil in elektronischer Form abzufassen, tritt an die Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung die elektronische Signatur.