Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.01.2024, Az.
I.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger vertrat in der ersten Instanz sowie im Berufungsverfahren den Kläger R. S. und, nachdem dieser während des Berufungsverfahrens verstarb, dessen drei Erben als Kläger.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 30.11.2023 haben die Kläger auch für die erste Instanz eine gemäß VV RVG Nr. 1008 um 0,9 erhöhte Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 beantragt, weil eine Gebührenerhöhung auch beim sukzessiven Vertreten einer Auftraggebermehrheit erfolgen müsse.
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