OLG Hamburg - Beschluss vom 06.04.2024
4 W 32/24
Normen:
RVG Nr. 3100 VV;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 379
FA 2024, 157
JurBüro 2024, 241
NWB 2024, 1824
VRR 2024, 14
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 478/12

Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2024 - Aktenzeichen 4 W 32/24

DRsp Nr. 2024/8017

Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

Orientierungssätze: Vertritt ein Rechtsanwalt im streitigen Verfahren erster Instanz nur einen Auftraggeber und erst in der nachfolgenden Berufungsinstanz mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr für die erste Instanz nach Nr. 3100 RVG -VV nicht, weil die Vertretung in der ersten Instanz und die Vertretung im Berufungsverfahren nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. Nr. 1008 RVG -VV sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.01.2024, Az. 303 O 478/12, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG Nr. 3100 VV;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger vertrat in der ersten Instanz sowie im Berufungsverfahren den Kläger R. S. und, nachdem dieser während des Berufungsverfahrens verstarb, dessen drei Erben als Kläger.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 30.11.2023 haben die Kläger auch für die erste Instanz eine gemäß VV RVG Nr. 1008 um 0,9 erhöhte Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 beantragt, weil eine Gebührenerhöhung auch beim sukzessiven Vertreten einer Auftraggebermehrheit erfolgen müsse.