Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.04.2025 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 758,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.04.2025 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800,39 € festgesetzt.
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