OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.07.2025
30 W 92/25
Normen:
VV RVG Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 448/24

Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich Festsetzung der Verfahrensgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2025 - Aktenzeichen 30 W 92/25

DRsp Nr. 2025/10675

Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich Festsetzung der Verfahrensgebühr

Der nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO erforderliche Antrag für die Zuweisung der Kostentragungspflicht durch Beschluss ist als ein Sachantrag i.S.d. VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 zu sehen. Die hierdurch ausgelöste Verfahrensgebühr entsteht nach § 15 Abs. 3 RVG neben der Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3101, erfährt jedoch eine Begrenzung dahingehend, dass die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr nicht überschritten werden darf.

Tenor

Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.04.2025 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 758,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.04.2025 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800,39 € festgesetzt.

Normenkette:

VV RVG Nr. 3100;

Gründe