1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 06.03.2026, Az.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren.
Das Amtsgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 68.357,50 EUR verurteilt. Mit seiner Berufung strebte dieser eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, hilfsweise eine Klageabweisung durch das Berufungsgericht, an. Der Beklagte verfolgte mit der Berufung auch eine bereits erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe weiter.
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