OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.05.2026
19 W 23/26
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 06.03.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 34/25

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2026 - Aktenzeichen 19 W 23/26

DRsp Nr. 2026/6451

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren nicht deshalb höher festzusetzen, weil eine Entscheidung über die mitverhandelte Hilfsaufrechnung infolge Rechtsmittelrücknahme nicht getroffen wurde und der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits daher die Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 06.03.2026, Az. 5 S 34/25, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsverfahren.

Das Amtsgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 68.357,50 EUR verurteilt. Mit seiner Berufung strebte dieser eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, hilfsweise eine Klageabweisung durch das Berufungsgericht, an. Der Beklagte verfolgte mit der Berufung auch eine bereits erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe weiter.