AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2024
2 AGH 11/23
Normen:
BRAO § 113 Abs. 2;

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht aufgrund der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft; Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 11/23

DRsp Nr. 2024/14155

Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht aufgrund der Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft; Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise

Kann im Hinblick auf erfolgte Verurteilungen eines Rechtsanwalts im Strafbefehlsverfahren nicht bereits allein anhand des bisherigen Akteninhalts in ausreichendem Maße beurteilt werden, ob eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung mit Blick auf einen disziplinarischen Überhang gemäß § 115b BRAO auszuschließen bzw. unwahrscheinlich ist, muss diese Frage nach Eröffnung des Hauptverfahrens in einer Hauptverhandlung infolge Anhörung des angeschuldigten Rechtsanwalts und ggf. weiterer Beweisaufnahme geklärt werden. Hingegen kommt es insofern nicht in Betracht, diese Frage nur als Vorfrage der Eröffnung des Hauptverfahrens überhaupt zu betrachten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 24.08.2023 wird das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Y. in Abänderung des Beschlusses der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Y. gegen den Beschuldigten eröffnet.

Normenkette:

BRAO § 113 Abs. 2;

Gründe

I.