BayObLG - Beschluss vom 19.11.2025
101 W 141/25 e
Normen:
FamFG § 21 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 51a;
Fundstellen:
GmbHR 2026, 343
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen O 6296/25

Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens i.R.v. Auskunftsansprüchen; Materiell-rechtliche Gesellschafterstellung als unabhängig von der Eintragung in der Gesellschafterliste

BayObLG, Beschluss vom 19.11.2025 - Aktenzeichen 101 W 141/25 e

DRsp Nr. 2026/1208

Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens i.R.v. Auskunftsansprüchen; Materiell-rechtliche Gesellschafterstellung als unabhängig von der Eintragung in der Gesellschafterliste

Die Aussetzung eines auf Geltendmachung des Informationsanspruchs nach dem § 51a GmbHG gerichteten Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einreichung einer berichtigten Gesellschafterliste verpflichtet wurde.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 4. September 2025, 5 HK O 6296/25, aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wir nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 21 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 51a;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, die im Ausgangsverfahren Auskunftsansprüche nach §§ 51a, 51b GmbHG geltend macht, wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aussetzung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 10 HK O 4143/25.

Die Beschwerdegegnerin ist eine GmbH. Die Beschwerdeführerin und die A-GmbH waren jedenfalls bis zum 13. März 2025 jeweils zu 50 % an der Beschwerdegegnerin (im Folgenden auch: Gesellschaft) beteiligt.

Die Satzung der Beschwerdegegnerin (Anlage LA 2 bzw. AGG 4) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

§ 8 Gesellschafterversammlung