KG - Beschluss vom 20.02.2025
22 W 59/24
Normen:
BGB § 707a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZIP 2025, 772
FGPrax 2025, 66
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.09.2024

Beschwerde gegen die erlassene Zwischenverfügung hinsichtlich Beanstandung der fehlenden Eintragung der Gesellschafter

KG, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 22 W 59/24

DRsp Nr. 2025/4699

Beschwerde gegen die erlassene Zwischenverfügung hinsichtlich Beanstandung der fehlenden Eintragung der Gesellschafter

1. Auch die vor der Eintragung in das Vereinsregister vorhandene Personenvereinigung, der sogenannte Vorverein, ist als Verein ohne Rechtspersönlichkeit anzusehen. 2. Der nichteingetragene Verein kann nicht über jede materiellrechtliche Position auch jede formale Position einnehmen. 3. Auch für den nicht eingetragenen Idealverein gilt die Verweisung auf § 707a Abs. 1 S. 2 BGB analog.

Tenor

Die als Erinnerung bezeichnete Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 707a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.