OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2024
4 E 486/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GlüStV NRW § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 AG;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2441/22

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung; Anwesenheit einer Aufsichtsperson während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 4 E 486/24

DRsp Nr. 2025/1451

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung; Anwesenheit einer Aufsichtsperson während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle

1. Einer nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsgehalt eines Erlaubnisbescheids den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definierende nicht isoliert anfechtbare Inhaltsbestimmung ist im Hinblick auf die Streitwertbestimmung kein eigenständiger Wert beizumessen. 2. Aber auch bei Einordnung einer solchermaßen angegriffenen Bestimmung als isoliert anfechtbare Nebenbestimmung lässt sich die Bedeutung einer hiergegen erhobenen Klage nicht beziffern, denn soweit sie sich gegen eine Erlaubnisvoraussetzung richten würde, könnte der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung nicht rechtmäßigerweise bestehen bleiben. Ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an einer danach aussichtslosen Klage lässt sich jedoch nicht beziffern.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10.7.2024 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GlüStV NRW § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 AG;

Gründe