Die Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.11.2024, Az.
A.
Der Vertreter des Antragstellers wendet sich mit seiner Beschwerde vom 03.12.2024 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts mit Beschluss vom 18.11.2024, zugestellt am 19.11.2024, auf 10.000,- €.
Der Antragssteller begehrte mit dem Antrag zu 1), die personelle Maßnahme der Einstellung des Beteiligten zu 3) aufzuheben. Mit dem Antrag zu 2) begehrte der Antragssteller die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3) nicht leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
Auf Antrag des Antragsstellers wurde das Verfahren mit Beschluss vom 10.10.2024 eingestellt.
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