OVG Sachsen - Beschluss vom 11.11.2024
9 E 59/24.PL
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; RVG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2041/22

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts i.R.d. Personalvertretungsrechtssache

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.11.2024 - Aktenzeichen 9 E 59/24.PL

DRsp Nr. 2025/1712

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts i.R.d. Personalvertretungsrechtssache

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 2024 - 9 K 2041/22.PL - geändert.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; RVG § 22 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Sätze 1 und 3 RVG das Gericht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht Dresden auf 5.000 €. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.