Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 2024 -
Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Sätze 1 und 3 RVG das Gericht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht Dresden auf 5.000 €. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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