VGH Bayern - Beschluss vom 09.05.2024
4 C 24.702
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2024, 684
DVBl 2024, 1304
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 22.1949

Beschwerde gegen die Festsetzung des Regelstreitwerts in einem Verfahren wegen einer Handlungsverpflichtung im Rahmen eines kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses

VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2024 - Aktenzeichen 4 C 24.702

DRsp Nr. 2024/8684

Beschwerde gegen die Festsetzung des Regelstreitwerts in einem Verfahren wegen einer Handlungsverpflichtung im Rahmen eines kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses

Tenor

I. Die Streitwertbeschwerde wird verworfen.

II. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Februar 2024 wird abgeändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Regelstreitwerts in einem Klageverfahren, das eine Handlungsverpflichtung im Rahmen eines kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses betraf.

a) Mit der zugrundeliegenden Anfechtungsklage wandte sich der Kläger gegen die Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage seines Anwesens durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtheit und Funktionsfähigkeit, zu untersuchen und hierüber ein Prüfprotokoll vorzulegen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und setzte für das Verfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2024 einen Streitwert von 5.000 Euro fest.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Er beantragt eine Herabsetzung des Streitwerts auf maximal 2.000 Euro und trägt vor, die Dichtheitsprüfung werde laut einem vorliegenden Angebot rund 570 Euro brutto kosten; die Gebühren der Beklagten betrügen 330 Euro.