OVG Saarland - Beschluss vom 20.09.2024
1 E 144/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1426/22

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eines gewerberechtlichten Verfahrens zur Betriebsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

OVG Saarland, Beschluss vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 1 E 144/24

DRsp Nr. 2025/205

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eines gewerberechtlichten Verfahrens zur Betriebsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

Bestehen im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagung belastbare Anhaltspunkte für den Gewinn des Gewerbebetriebs, bildet dieser die Bedeutung der Sache für den Gewerbetreibenden ab und ist für die Streitwertfestsetzung maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juni 2024 - 6 K 1426/22 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter ergangen ist (§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), was einer Beschlussfassung durch einen Einzelrichter i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG gleichzustellen ist.OVG Münster, Beschluss vom 9.4.2024 - 12 E 795/23 - juris Rn. 1; so auch Beschluss des Senats vom 25.11.2016 - 1 E 322/16 - juris Rn. 1
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.