Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil der angefochtene Streitwertbeschluss in Ziffer 2 des Einstellungsbeschlusses vom 6. August 2024 eine Berichterstatterentscheidung im Sinn des §
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2024 -
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