OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2024
19 E 533/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 534/24

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Einbürgerungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 19 E 533/24

DRsp Nr. 2024/14006

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Einbürgerungsverfahren

Der hervorgehobenen Bedeutung der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde als untrennbar mit der Einbürgerung verbundener, das Einbürgerungsverfahren abschließender und nur in Ausnahmefällen rückabzuwickelnder Rechtsakt, der zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt, entspricht es, den Streitwert in einem auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gerichteten Verfahren wie in einem auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Verfahren mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG pro Einbürgerungsbewerber festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil der angefochtene Streitwertbeschluss in Ziffer 2 des Einstellungsbeschlusses vom 6. August 2024 eine Berichterstatterentscheidung im Sinn des § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ist.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 19 E 246/24 - juris Rn. 1; Schübel-Pfister, in: Eyermann, , 16. Auflage 2022, § Rn. 11; a. A. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL, Stand: Januar 2024, § Rn. 33a.