LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2024
26 Ta (Kost) 6015/24
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 3369/22

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Wiederholungskündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6015/24

DRsp Nr. 2024/8874

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Wiederholungskündigung

Wird eine außerordentliche Kündigung in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen und folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere ordentliche Kündigung, verringert nicht allein die Existenz der ersten - mit der außerordentlichen Kündigung in zeitlichem Zusammenhang ausgesprochenen - ordentlichen Kündigung den Streitwert unter den Betrag, der anzusetzen wäre, wenn zunächst nur eine außerordentliche und deutlich später eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2023 - 58 Ca 3369/22 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Arbeitsgericht eine Wiederholungskündigung mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz gebracht hat.

Die Beklagte hat mehrere Kündigungen ausgesprochen, unter dem 1. und 12. April 2022 außerordentliche, am 8. und 20. April 2022 sowie am 14. September 2022 ordentliche Kündigungen.