OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.08.2024
3 W 31/24
Normen:
ZPO § 93; InsO § 174 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 1636
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 15.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9/24

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen der Feststellung einer Insolvenzforderung nach Widerspruch

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 3 W 31/24

DRsp Nr. 2025/7465

Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen der Feststellung einer Insolvenzforderung nach Widerspruch

Ein Anerkenntnis, das erst nach erfolgter Beweisaufnahme erfolgt, ist aber kein "sofortiges" mehr i.S.d. § 93 ZPO. Das Risiko, dass sich die Klage in der Beweisaufnahme als begründet erweist, fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten. § 174 InsO stellt materiell-rechtlich keine gesteigerten Anforderungen an den Nachweis der Forderung; das Gegenteil ist der Fall. Ein Verständnis der Norm dahingehend, dass der anmeldende Gläubiger bereits zum Vollbeweis seiner Forderungen nach den Maßstäben eines Urkundenprozesses gezwungen ist, um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen, ist falsch.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.04.2024, Az. 4 O 9/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 93; InsO § 174 S. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beklagter) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Ellwangen im Anerkenntnisurteil vom 15.04.2024.