Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 11.04.2024, Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu 40 %.
Die Gerichtsgebühr Nr. 1812 KV GKG wird auf 33,00 € ermäßigt.
1.
Die nach §
2.
In der Sache hat der Rechtsbehelf keinen über die Teilabhilfeentscheidung hinausgehenden Erfolg. Denn in dieser Fassung ist die Kostenfestsetzung richtig. Der dagegen allein noch angeführte Einwand, wegen der der Klägerin ratenfrei gewährten Prozesskostenhilfe könnten ihr jedenfalls bislang keine Rechtsanwaltskosten entstanden sein, sodass sie insoweit auch keine Erstattung verlangen könne, greift nicht durch.
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