OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2024
6 W 57/24
Normen:
GKG Nr. 1812 KV; RPflG § 11;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 339/22

Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 6 W 57/24

DRsp Nr. 2025/5229

Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 11.04.2024, Az. 11 O 339/22, der durch Beschluss vom 16.04.2024 berichtigt worden ist, wird, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 05.07.2024 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu 40 %.

Die Gerichtsgebühr Nr. 1812 KV GKG wird auf 33,00 € ermäßigt.

Normenkette:

GKG Nr. 1812 KV; RPflG § 11;

Gründe

1.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der der Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag und der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Festsetzung entspricht, übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO.

2.

In der Sache hat der Rechtsbehelf keinen über die Teilabhilfeentscheidung hinausgehenden Erfolg. Denn in dieser Fassung ist die Kostenfestsetzung richtig. Der dagegen allein noch angeführte Einwand, wegen der der Klägerin ratenfrei gewährten Prozesskostenhilfe könnten ihr jedenfalls bislang keine Rechtsanwaltskosten entstanden sein, sodass sie insoweit auch keine Erstattung verlangen könne, greift nicht durch.