OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2025
13 WF 56/25
Normen:
RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 30.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 104/23

Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2025 - Aktenzeichen 13 WF 56/25

DRsp Nr. 2025/7611

Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen i.S.d. Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht u.a. für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Versucht der Rechtsanwalt, dem Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage, des Rechtsmittels oder des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung oder zum Anerkennen zu bewegen, so zielt auch dieses Gespräch auf eine Verfahrenserledigung ab.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30.04.2025, betreffend die zweitinstanzlichen Kosten, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.