BSG - Beschluss vom 05.11.2025
B 5 R 101/25 B
Normen:
SGB VI a.F. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 09.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 111/21
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 35/25

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Gewährung einer Erwerbsminderungsrente)

BSG, Beschluss vom 05.11.2025 - Aktenzeichen B 5 R 101/25 B

DRsp Nr. 2025/14271

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Gewährung einer Erwerbsminderungsrente)

Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht genügt nicht zur Darlegung der Grundsatzrüge.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.