OLG Köln - Beschluss vom 30.01.2025
28 W 3/25
Normen:
HGB § 335; FamFG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 94/24

Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung wegen nicht fristgemäßer Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 28 W 3/25

DRsp Nr. 2025/1962

Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung wegen nicht fristgemäßer Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020

- Ein Beschluss, durch den im Ordnungsgeldverfahren nach § 335, 335a HGB ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG nur in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist. - Das Landgericht Bonn ist im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB als Beschwerdegericht das Gericht zweiter Instanz, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat. - Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Gerichts kann trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung. - Enthält eine Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Ausführungen über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu Grunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. - Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aus.