OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2025
16 E 714/24
Normen:
GKG § 68;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 29.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1394/24

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2025 - Aktenzeichen 16 E 714/24

DRsp Nr. 2025/1387

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68;

Gründe

Über die Beschwerde, die bei verständiger Würdigung als Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers anzusehen ist, entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Dies gilt, auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO entschieden hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2022- 6 E 640/22 -, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.

Die Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 12.500 Euro bzw. 12.663,45 Euro erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.