Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde, die bei verständiger Würdigung als Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers anzusehen ist, entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Dies gilt, auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Einzelrichterin gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2022-
Die Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 12.500 Euro bzw. 12.663,45 Euro erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
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