VGH Hessen - Beschluss vom 24.09.2024
5 E 1720/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2025, 219
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 21.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1666/22

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

VGH Hessen, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 5 E 1720/24

DRsp Nr. 2025/7071

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2024 - 1 K 1666/22.GI - wird der Streitwert auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet,

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 S5atz 5 des Gerichtskostenkostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, juris Rdnr. 2 m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 3 E 1003/14 -, juris Rdnr. 1).

Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) ist zulässig und begründet.