In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2024 -
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet,
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 S5atz 5 des Gerichtskostenkostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist nicht nur der nach §
Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) ist zulässig und begründet.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|