OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2025
3 W 12/25
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 1088
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 28/25

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2025 - Aktenzeichen 3 W 12/25

DRsp Nr. 2025/11121

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 14. Mai 2025 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2025 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 19. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: der Antragsteller) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2025 (Bl. 1 ff. d. A.) reichte der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein.

Der Antragsteller behauptete in seinem Antrag, mit Datum vom 25. September 2024 habe die Antragsgegnerin die schriftliche Zusage über eine sog. Basisförderung in Höhe von € 15.750,-- sowie eine "Zusatzförderung" in Höhe von € 7.875,-- erteilt und die beiden Förderbeträge "reserviert".

Er beantragte,

1. 2.