Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Februar 2025 - RN 1 K 23.1713 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Februar 2025 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 €. Würde der Streitwert, wie beantragt, von 5.000 € auf 300 € herabgesetzt, würden sich die von der Beklagten nach der Kostenentscheidung zu tragenden Gerichtsgebühren nach Nummer 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG von 483 € (3,0 x 161 €) auf 114 € (3,0 x 38 €) ermäßigen. Der kostenmäßige Nachteil für die Beklagte liegt demnach bei € 369 und übersteigt damit 200 €.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
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