Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. März 2025 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert und der Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 18.540,54 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz , § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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