LSG Thüringen - Beschluss vom 18.03.2026
L 1 U 893/25 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 02.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 680/23

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

LSG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2026 - Aktenzeichen L 1 U 893/25 B

DRsp Nr. 2026/6446

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

1. Zu den Voraussetzungen, wann von einer konkludenten Zustimmung zur Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten auszugehen ist. 2. Bei Klagen auf Akteneinsicht ist grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000,00 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Anderes kann nur dann gelten, wenn sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten lässt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. Dezember 2024 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren S 6 U 680/23 auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat das Sozialgericht Altenburg den Streitwert für das Klageverfahren S 6 U 680/23 auf 52.000,00 € festgesetzt und zugleich der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten auferlegt.