LSG Thüringen - Beschluss vom 26.03.2026
L 1 U 540/25 B
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 2, 5;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 04.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 834/21

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2026 - Aktenzeichen L 1 U 540/25 B

DRsp Nr. 2026/6447

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

1. Nach § 197a Abs 1 S 1 SGG ist in gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren auch § 158 Abs 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Eine Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des SG ist daher nicht statthaft. 2. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nicht festzusetzen, weil die Gerichtsgebühr aufgrund der Verwerfung der Beschwerde pauschal 72,- € beträgt (§ 3 Abs 2 des Gerichtskostengesetzes - i.V.m. Nr 7504 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG). 3. Die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung setzt einen Beschwerdewert von mehr als 200 Euro voraus. Der Beschwerdewert ergibt sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und des erstrebten Streitwertes, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich unter Zugrundelegung des festgesetzten und des erstrebten Streitwertes ergeben und damit aus dem kostenmäßigen Nachteil, der dem Beschwerdeführer aus der Differenz erwächst. 4. Aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgt, dass es hinsichtlich der Höhe der Kosten auf den Zeitpunkt ankommt, zum dem die jeweilige Instanz eingeleitet wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.