OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.05.2025
6 O 6/25
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 120/24

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem ausländerrechtlichen Eilverfahren

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.05.2025 - Aktenzeichen 6 O 6/25

DRsp Nr. 2025/6645

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem ausländerrechtlichen Eilverfahren

1. Bei einer subjektiven Antragshäufung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GKG regelmäßig eine Zusammenrechnung der Streitwerte, weil das Prozessrechtsverhältnis zwischen einem Antragsteller zu einem Antragsgegner regelmäßig je einen eigenen Streitgegenstand bildet. 2. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 23. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe