OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2023
11 W 12/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2024, 692
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 108/22

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren hinsichtlich der Feststellung einer nicht erfolgten Beendigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch die Rücktrittserklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2023 - Aktenzeichen 11 W 12/23

DRsp Nr. 2024/1297

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren hinsichtlich der Feststellung einer nicht erfolgten Beendigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch die Rücktrittserklärung

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Mai 2023 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 108/22 - im Beschluss vom 02.03.2023 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 04.05.2023 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.