OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2025
6 W 198/24
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 30.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 22/24

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der widerrechtlichen Verwendung von personenbezogenen Daten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2025 - Aktenzeichen 6 W 198/24

DRsp Nr. 2025/13931

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der widerrechtlichen Verwendung von personenbezogenen Daten

Eine Abweichung von der Streitwertangabe kommt im Regelfall nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese erheblich über- oder untersetzt ist. Allerdings greift diese Überlegung schon nicht ohne Weiteres, wenn hinter der klagenden Partei eine Rechtsschutzversicherung steht. In dem Fall sind zu hohe Vorstellungen vom Wert der Klageforderungen nicht mit einem durch die Klagepartei selbst zu tragenden Prozesskostenrisiko verbunden.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30.10.2024 (10 O 22/24) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.