Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2025 -
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2025 -
Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erfolgt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
1. Die von den Antragstellern erhobene Streitwertbeschwerde, für die gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang besteht, ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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