VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.01.2025
6 S 133/25
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 2, 5;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5424/24

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d. Feuerstättenschau

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2025 - Aktenzeichen 6 S 133/25

DRsp Nr. 2025/1635

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d. Feuerstättenschau

1. Die Änderungsbefugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG besteht auch bei einer nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässigen Streitwertbeschwerde. 2. Der sondergesetzlich in § 14b SchfHWG geregelte Streitwert ist auch im Fall einer auf die Feuerstättenschau bezogenen Duldungsverfügung anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2025 - 4 K 5424/24 - wird verworfen.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2025 - 4 K 5424/24 - von Amts wegen auf 250,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 2, 5;

Gründe

Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erfolgt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

1. Die von den Antragstellern erhobene Streitwertbeschwerde, für die gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang besteht, ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).