Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 8. Januar 2025 in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss vom 25. Juli 2025 wird auf Kosten der Klägerin und Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des Landgerichts.
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