OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2025
3 W 18/25
Normen:
GKG § 67;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 08.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 439/24

Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2025 - Aktenzeichen 3 W 18/25

DRsp Nr. 2025/13935

Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

Die vorläufige Wertfestsetzung ist nicht anfechtbar. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Gebührenstreitwertes und die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG findet nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwertes erhobenen von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet und solange die berechneten Kosten nicht eingezahlt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 8. Januar 2025 in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss vom 25. Juli 2025 wird auf Kosten der Klägerin und Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 67;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des Landgerichts.