OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.07.2021
2 O 64/24
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG Nr. 2300 VV;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 22.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 27/24

Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Höhe der anwaltlichen Gebühr

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 2 O 64/24

DRsp Nr. 2024/10831

Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Höhe der anwaltlichen Gebühr

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird durch die Beschwer des jeweiligen Rechtsmittelführers und durch dessen Rechtsmittelantrag bestimmt. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln bzw. anhand des wirtschaftlichen Interesses des Rechtsmittelführers am Ausgang des Rechtsstreits schätzen Ist ein Gebührensatzrahmen vorgegeben, sind bei fehlender Bezifferung der vorgegebene Mindest- und Höchstsatz für die Ermittlung des Beschwerdewerts maßgebend. 2. Für die Eröffnung des Ermessens zur Bestimmung eines höheren Gebührensatzes als 1,3 nach Nr. 2300 Satz 2 VV RVG genügt bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. 3. Die für die Bestimmung der Gebühr oder des Gebührensatzes innerhalb eines vorgegebenen Rahmens nach § 14 Abs. 1 RVG stehen die Kriterien des § 14 Abs, 1 Satz 1 RVG selbständig und gleichwertig nebeneinander.