Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Richtern entscheidet,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2023 -
ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.1.2024 zu Recht zurückgewiesen.
1. Der Kläger kann die Festsetzung der angemeldeten Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - RVG -VV) nicht beanspruchen. Nach Nr. 1002 RVG -VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Daran fehlt es hier.
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