OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2025
6 E 325/24
Normen:
RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1328/23

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (hier: Erledigungsgebühr)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2025 - Aktenzeichen 6 E 325/24

DRsp Nr. 2025/1256

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (hier: Erledigungsgebühr)

Erfolglose Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (Erledigungsgebühr).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Richtern entscheidet,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2023 - 6 E 997/21 -, juris, Rn. 1 ff., und vom 2.5.2022 - 9 E 181/21 -, juris Rn. 1 f., jeweils m. w. N.,

ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.1.2024 zu Recht zurückgewiesen.

1. Der Kläger kann die Festsetzung der angemeldeten Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - RVG -VV) nicht beanspruchen. Nach Nr. 1002 RVG -VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Daran fehlt es hier.