OLG München - Beschluss vom 15.11.2023
31 Wx 16/22
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2024, 304
GWR 2024, 215
NJW-Spezial 2024, 305
NZG 2024, 730
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Registergeichts zur Übersendung der Gesellschafterliste

OLG München, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 31 Wx 16/22

DRsp Nr. 2024/13746

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Registergeichts zur Übersendung der Gesellschafterliste

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht vom 09.12.2021 (HRB 223341 - Fall 6) wird aufgehoben.

2. Das Registergericht wird angewiesen, die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 15.09.2016 in das Handelsregister nicht aus den im Beschluss vom 09.12.2023 genannten Gründen zu versagen.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2016 wurden Geschäftsanteile eingezogen, ohne die Nennwerte der verbleibenden Geschäftsanteile aufzustocken. Ende 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine auf den 15.01.2016 datierte Gesellschafterliste zur Dokumentation dieser Einziehung beim Handelsregister ein. In dieser Gesellschaftsliste bleibt die Summe der Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile hinter dem Stammkapital zurück, und die Beteiligungsquoten der verbliebenen Geschäftsanteile wurden als Verhältnisse des jeweiligen Nennwerts zur Summe der Nennwerte aller Geschäftsanteile berechnet.