I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem er u.a. Milchvieh hielt. Daneben unterhielt er zwei Forellenteiche, an denen Angler angeln konnten. Sie erwarben zu diesem Zweck beim Kläger sog. Angelscheine. Der Kläger verkaufte zudem frische und geräucherte Forellen direkt an Abnehmer. In seinen Steuererklärungen behandelte er die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem Verkauf von Fischen und aus dem Verkauf der Angelscheine als der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß §
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