OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2024
4 Wx 12/24
Normen:
GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 39 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts wegen Zurückweisung des Antrag auf Eintragung einer Person als Geschäftsführer ins Handelsregister

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 4 Wx 12/24

DRsp Nr. 2025/11404

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts wegen Zurückweisung des Antrag auf Eintragung einer Person als Geschäftsführer ins Handelsregister

1. Bei Eintragungen von lediglich deklaratorischer Bedeutung ist ein eigenes Beschwerderecht jedes Anmeldenden zu bejahen, weshalb auch der eine Neubestellung des Geschäftsführers anmeldende neue GmbH-Geschäftsführer beschwerdeberechtigt ist. 2. Nachdem dem Registergericht die Privatanschrift eines Beteiligten, dessen fehlende Angabe dieses als Eintragungshindernis erachtet hatte, durch Amtsermittlung bekannt geworden ist, darf es jedenfalls nicht mehr an der Zwischenverfügung festhalten und eine formale Mitteilung durch die Beteiligten fordern. Auch sofern die Beteiligten eine Mitteilungslast getroffen haben sollte, müssen Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bereits - sei es durch Dritte oder eigene Ermittlungen - bekannt geworden sind, nicht wiederholt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26. April 2024 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn (Registergericht) - 42 HRB 66646 - vom 24. Mai 2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.07.2024 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Normenkette:

GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 39 Abs. 3;

Gründe

I.