Der Nichtabhilfebeschluss sowie die Vorlageverfügung des Registergerichts vom 11. November 2020 werden aufgehoben.
Die Akten werden dem Amtsgericht - Registergericht - zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.
I.
Mit Beschluss vom 11. September 2020 hat das Registergericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage von §
Das Registergericht hat am 11. November 2020 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen und die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf verfügt.
II.
Der Senat gibt die Sache zur erneuten - ordnungsgemäßen - Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Registergericht zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Mindestanforderungen genügt.
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