Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 242,63 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des §
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