LAG München - Beschluss vom 11.12.2023
3 Ta 214/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 703/23

Beschwerdeverfahren zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren

LAG München, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 214/23

DRsp Nr. 2024/1370

Beschwerdeverfahren zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren

Folgt eine Beschwerdekammer im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018, wird dabei nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Die Entscheidung des Erstgerichts ist vom Beschwerdegericht somit nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern das Beschwerdegericht hat eine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19.09.2023 - 1 Ca 703/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung ihrer Anwaltsgebühren.